Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 360
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2024 – L 11 AL 30/23
- LSG Hessen, 28.01.2011 – L 7 AL 75/09Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 21.08.2008 – L 7 AL 3358/08Zitiert von 1
- BSG, 06.05.2009 – B 11 AL 10/08 RZitiert von 23
- LSG Hessen, 11.02.2011 – L 7 AL 44/10
- LSG Hessen, 05.08.2015 – L 6 AL 6/13
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2025 – L 3 AL 1911/25
- BSG, 06.06.2023 – B 11 AL 38/21 R(Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Zusammentreffen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - Nichtzahlung der Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze - sonstige versicherungsfreie Person - Voraussetzung des § 28 Abs 2 SGB 3 - Versicherungspflichtverhältnis)Zitiert von 7
360 Entscheidungen zu § 144 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 144 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/144#abs-1 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/144#abs-2 (2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er